Rentenversicherung Informationen

Wie werden die Rentenzahlungen steuerlich behandelt?

Rentenversicherung VergleichDie gesamte Altersrente einschließlich der Überschussrente aus einem Rentenversicherungsvertrag unterliegen in Höhe des Ertragsanteiles gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG der Einkommensteuer. Dies gilt auch für eine mitversicherte Partnerrente nach dem Tod der versicherten Person.

Entscheiden Sie sich für die Kapitalabfindung in der Rentenversicherung, dann ist der Ertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG einkommensteuerpflichtig. Als Ertrag gilt dabei die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der auf die Hauptversicherung entfallenden Beitragsteile.

Der Ertrag ist nur zur Hälfte der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die bei 1. genannten Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt erfüllt sind. Dies gilt auch bei Rückkauf, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind.

Kapitalleistungen aus Todesfall-Zusatzversicherungen (zeitlich begrenzte Todesfall-Zusatzversicherung, Abfindungswert aus der Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung) sind einkommensteuerfrei.

Rentenleistungen aus der Rentenversicherung aus einer Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung sind als Zeitrenten voll zu versteuern.

Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterliegen in Höhe des Ertragsanteiles der Einkommensteuer. Der Ertragsanteil ergibt sich aus § 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG.


Rentenversicherung steuerlich begünstigt?

Eine besondere steuerliche Begünstigung in der Rentenversicherung erhalten Sie nur für den Fall, dass Sie das Kapitalwahlrecht nicht ausüben und

  • die Auszahlung nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss (Aufschubdauer) erfolgt und
  • zum Zeitpunkt der Auszahlung der Berechtigte das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt?


Beiträge zu Lebensversicherungen und der Rentenversicherung sind im Allgemeinen nicht steuerlich abzugsfähig.

Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind jedoch nach Auffassung verschiedener Lebensversicherungsunternehmen im Rahmen der Höchstgrenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig.



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