Die gesamte Altersrente einschließlich der Überschussrente aus einem Rentenversicherungsvertrag unterliegen in Höhe des Ertragsanteiles gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG der Einkommensteuer. Dies gilt auch für eine mitversicherte Partnerrente nach dem Tod der versicherten Person.
Entscheiden Sie sich für die Kapitalabfindung in der Rentenversicherung, dann ist der Ertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG einkommensteuerpflichtig. Als Ertrag gilt dabei die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der auf die Hauptversicherung entfallenden Beitragsteile.
Der Ertrag ist nur zur Hälfte der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die bei 1. genannten Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt erfüllt sind. Dies gilt auch bei Rückkauf, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind.
Kapitalleistungen aus Todesfall-Zusatzversicherungen (zeitlich begrenzte Todesfall-Zusatzversicherung, Abfindungswert aus der Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung) sind einkommensteuerfrei.
Rentenleistungen aus der Rentenversicherung aus einer Überlebenszeitrenten-Zusatzversicherung sind als Zeitrenten voll zu versteuern.
Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unterliegen in Höhe des Ertragsanteiles der Einkommensteuer. Der Ertragsanteil ergibt sich aus § 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG.
Eine besondere steuerliche Begünstigung in der Rentenversicherung erhalten Sie nur für den Fall, dass Sie das Kapitalwahlrecht nicht ausüben und
Beiträge zu Lebensversicherungen und der Rentenversicherung sind im Allgemeinen nicht steuerlich abzugsfähig.
Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind jedoch nach Auffassung verschiedener Lebensversicherungsunternehmen im Rahmen der Höchstgrenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig.
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