Im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorgung (BetrAVG vom 18.12.1974 und seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Alterseinkünftegesetz) sind die Schutzbestimmungen geregelt, die für solche Versorgungseinrichtungen gelten. Außerdem gelten für solche Versorgungseinrichtungen wesentliche Steuervorteile, allerdings unter einer Vielzahl von Steuerbestimmungen.
Der Kreis der Arbeitnehmer, die unter die Schutzbestimmungen des Gesetzes fallen und für die die Steuervorteile gelten, ist weit gefasst.
Die Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorgung ist freiwillig. Die Gestaltung unterliegt teilweise der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmer.
Als Direktversicherung bezeichnet man jede Versicherung, bei der der Arbeitgeber Beitragszahler und Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person ist, soweit das Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall auf den Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen lautet § 1 Abs. 2 BetrAVG).
Die Direktversicherung als Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung ist für alle Arbeitnehmer in weitem Sinn des Wortes anwendbar. § 17 BetrAVG schließt ausdrücklich auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, aber für ein Unternehmen tätig sind, in die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Gesetzes ein.
Direktversicherungen können von jedem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer von Personengesellschaften, Selbständigen und freiberuflich Tätigen.
Nur für Unternehmenseigentümer (Inhaber, Unternehmer, Mitinhaber) selbst, dies betrifft nur die Personengesellschaft, können Direktversicherungen nicht abgeschlossen werden. Für eigentümernahe Arbeitnehmer, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Arbeitnehmer-Ehegatten von Personengesellschaftern, sind insbesondere bezüglich der gesetzlichen Insolvenzsicherung und der steuerlichen Anerkennung Einschränkungen zu beachten.
Die Gehaltsumwandlung wird üblicherweise folgendermaßen gestaltet:
Alle Voraussetzungen (für Zusagen vor 2005 für die Pauschalbesteuerung) werden berücksichtigt (betrifft zukünftiges Gehalt, Beitragshöhe, Ablaufzeitpunkt nicht vor dem 60. Lebensjahr und keine früheren Verfügungsmöglichkeiten; siehe Direktversicherung - Besteuerung beim Arbeitnehmer).
Das Bezugsrecht wird ab Beginn unwiderruflich festgelegt. Damit sind dem Versorgungsberechtigten die Werte der Versicherung in jedem Fall, auch bei Insolvenz des Arbeitgebers, gesichert.
Der Versicherungsvertrag wird üblicherweise so gestaltet, dass Kapitalertragsteuer in der Lebensversicherung nicht anfällt.
Von einer Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber wird üblicherweise abgesehen.
Unter diesen Voraussetzungen sind die umgewandelten Beiträge ab Beginn entsprechend der Wertentwicklung der Versicherung gesichert; eine Insolvenzsicherung erübrigt sich.
Die Umwandlung des Barlohns muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden. Ein Muster findet sich unter Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung über Direktversicherung.
Aufgrund dieser Umwandlungsvereinbarung mindert sich das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers um die Beiträge zur Direktversicherung.
Der Arbeitgeber kann die Beiträge zur Direktversicherung (und bei Zusagen vor 2005 auch die Pauschalsteuer) stets als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Bei Zusagen vor dem 01.01.2005 und einer Förderung im Rahmen der Pauschalsteuer kann diese nicht vom zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers abgezogen werden, selbst wenn der Arbeitnehmer sie durch zusätzlichen Barlohnverzicht wirtschaftlich selbst trägt (bis 1998 minderte sie sein zu versteuerndes Einkommen).
Sozialversicherungsrechtlich sind bis einschließlich 2008 Entgeltumwandlungen über Unterstützungskassen, Pensionszusagen und Pensionsfonds bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialabgabenfrei. Bei der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung bleiben die bisherigen Regelungen (Sonderzahlungen) bis einschließlich 2008 unverändert bestehen. Für Zusagen ab dem 01.01.2005 gelten ebenfalls bis zu 4% der BBG im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG als sozialabgabenfrei.
Ab 01.01.2009 werden Entgeltumwandlungen in allen Durchführungswegen innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig. Sozialversicherungsfrei bleiben nur arbeitgeberfinanzierte Versorgungen.
Der Arbeitgeber kann eine evtl. Kostenersparnis aufgrund wegfallender Sozialversicherungsbeiträge insofern an den Arbeitnehmer weitergeben, als er die pauschale Lohnsteuer nicht in den Barlohnverzicht einbezieht. Der Arbeitnehmer muss diese Zuwendung seinerseits nicht wieder versteuern.
Auch Gesellschafter-Geschäftsführer können an der Gehaltsumwandlung teilnehmen.
Auch Arbeitnehmer-Ehegatten können diese Form der betrieblichen Altersversorgung für sich in Anspruch nehmen.
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